Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur und Kunst, also geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. Darunter fallen auch Computerprogramme.

Geschützt sind auch die Darbietungen ausübender Künstler (Musiker, Schauspieler), Tonträger und Tonbildträger sowie Radio- und Fernsehsendungen. Man spricht in diesem Zusammenhang von den verwandten Schutzrechten.

Im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hängt der Schutz nicht von der Erfüllung irgendwelcher Formalitäten (Anmeldung oder Registrierung) ab. Der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werks bzw. mit dem Erbringen der Leistung.

Was wird durch das Urherberrecht geschützt?

Das Urheberrecht (welches dem "Copyright" der angelsächsischen Gesetzgebung entspricht) schützt Geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter, d.h. eine gewisse Originalität, haben. Im Besonderen sind geschützt: literarische Werke, musikalische Werke, Werke der bildenden Kunst, audiovisuelle Werke, choreographische Werke, Pantomimen, wissenschaftliche Werke, usw.

Software (Computerprogramme) gehört ebenfalls zu den durch das Urheberrecht geschützten Werken.

Was wird durch die verwandten Schutzrechte geschützt?

Ausübende Künstler, Hersteller von Ton- und Tonbildträgern sowie Sendeunternehmen (insbesondere TV und Radio) geniessen auch einen gewissen Schutz, genannt verwandte Schutzrechte, welcher sich auf Darbietungen und Wiedergaben, auf Ton- und Tonbildaufnahmen und auf Sendungen erstreckt.

Worin besteht der Schutz?

Das Urheberrecht gewährt dem Rechtsinhaber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf. Dieses Recht erstreckt sich insbesondere auf Wiedergaben, Übersetzungen, Bearbeitungen, Verbreitungen, Verkauf, Darstellungen und Aufführungen, Ausstrahlungen und Übertragungen seines Werkes.

Der Schutz, der sich aus den verwandten Schutzrechten ergibt, ist vergleichbar mit den Rechten der Urheber, wobei er jedoch etwas eingeschränkt ist.

Welche Formalitäten müssen erledigt werden? Ist eine Hinterlegung erforderlich?

Der Schutz des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an. Es bedarf also weder irgendwelcher Formalitäten, noch ist eine Hinterlegung notwendig. Das Institut verfügt in diesem Bereich über kein Register.

Das bedeutet auch, dass kein besonderer Vermerk auf dem Werk selber nötig ist. Die Bezeichnung "Copyright" oder "alle Rechte vorbehalten" oder "©" haben keinen Einfluss auf den Schutz. Eine solche Bezeichnung ist jedoch ein nützlicher Hinweis für Dritte und kann in gewissen Fällen als eine Art "Warnung" dienen.

Die "ISBN"-Nummer, die auf den meisten Büchern zu finden ist, hat nichts zu tun mit dem Urheberrecht. Es handelt sich einzig und allein um eine internationale Identifikationsnummer der Ausgabe.

Es besteht auch kein Zusammenhang zwischen einer eventuellen Hinterlegung eines Pflichtexemplars bei einer Bibliothek und dem Schutz, der vom schweizerischen Urheberrechtsgesetz gewährt wird. Die schweizerische Nationalbibliothek kennt keine Hinterlegung eines Pflichtsexemplars.

Wie lange dauert der Schutz?

In der Schweiz erlischt der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, der Schutz von Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die verwandten Schutzrechte erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung des Werks durch den ausübenden Künstler, der Herstellung der Ton- oder Tonbildträgern oder der Ausstrahlung der Sendung.

Ist der Schutz international?

Grundsätzlich ist jedes Rechtssystem immer national. Das schweizerische Recht schützt demnach Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nur in der Schweiz. Um den Schutz auf internationaler Ebene zu garantieren, wurden jedoch internationale Abkommen abgeschlossen. Sie sehen insbesondere vor, dass auf Grund des Prinzips der Inländerbehandlung jeder Schweizer Urheber im Ausland denselben Schutz geniesst wie die Urheber jenes Landes. Um zu wissen, ob man als Schweizer auch in einem bestimmten anderen Land geschützt ist, muss man abklären, ob dieses Land und die Schweiz demselben Abkommen angehören. Die Mehrheit der industrialisierten Länder haben die wichtigsten Abkommen auf dem Gebiet Urheberrecht (Berner Übereinkunft) und verwandte Schutzrechte (Rom-Abkommen) unterzeichnet.

Wann dürfen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers genutzt werden?

Grundsätzlich muss beim Urheber bzw. Rechtsinhaber eine Einwilligung zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes eingeholt werden. Das Urheberrechtsgesetz kennt nun aber Ausnahmen. So dürfen veröffentlichte Werke im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde, ungefragt genutzt werden. Für Computerprogramme gilt diese Ausnahme jedoch nicht.

Ist der Internetbereich ein rechtsfreier Raum?

Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet ist ebenfalls nur im privaten Kreis möglich, ansonsten gilt auch hier der oben erwähnte Grundsatz. Ebenso bedarf es für die Aufschaltung von urheberrechtlich geschützten Werken ins Netz einer Bewilligung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers, es sei denn, der Zugang aufs Netz werde mittels Verschlüsselung auf den Kreis nahestehender Personen beschränkt.

Neu geschaffen wurde eine Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) von Bund und Kantonen, die Meldungen zu Urheberrechtsverletzungen im Internet entgegennimmt. Mehr dazu siehe www.cybercrime.admin.ch.

Wie schützt man ein Konzept?

Das Geistige Eigentum kennt den Numerus clausus der Schutztitel. Dies bedeutet, dass das Gesetz restriktiv ist und nur das schützt, was bestimmte Merkmale aufweist (z.B. Originalität, Neuheit). Konzepte (z.B. Lehrmethoden, Verkaufsmethoden, wissenschaftliche oder andere Theorien, usw.) werden als solche nicht geschützt, weil sie nicht unter die Kategorien des Geistigen Eigentums fallen und die Schutzbedingungen nicht erfüllen:

  • Ein Konzept erfüllt die Voraussetzungen des Urheberrechtes nicht, weil es sich um eine Idee handelt. Das Urheberrecht schützt nur die Form (z.B. den geschriebenen Text), in welcher diese Idee ausgedrückt wird. Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber Verbreitung und Austausch von Ideen garantieren wollte.
  • In aller Regel werden bei einem Konzept die Bedingungen des Patentrechts nicht erfüllt, insbesondere die Voraussetzung, dass die Idee technisch sein muss, d.h. dass Naturkräfte beteiligt sein müssen.
  • Ein Schutz gemäss dem Designgesetz ist auch nicht anwendbar, denn es schützt die Form, das Design (zwei- oder dreidimensional) eines Objektes.
  • Das Markenschutzgesetz eignet sich zum Schutz eines Konzepts nicht, denn es schützt einen Namen, eine "Etikette" im Bezug auf gewisse Produkte oder Dienstleistungen, und nicht eine Idee an sich.


Es kommt also sehr oft vor, dass keine dieser Schutzkategorien auf ein Konzept als solches anwendbar ist. Manchmal reicht es aber aus, wenn man das Problem von einer anderen Seite her angeht und anders über diese Kategorien nachdenkt. Man wird dann feststellen, dass - auch wenn das Konzept an sich nicht monopolisiert werden kann - es möglich ist, einen Schutz auf Dinge geltend zu machen, die als Zubehör oder Zusatz zu dem Konzept selber angesehen werden. So sind schriftliche Ausführungen mit denen ein Konzept erklärt wird, durch das Urheberrecht geschützt; die verwendeten Darstellungen oder Zeichnungen, um das Konzept zu illustrieren, sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt oder sie können allenfalls als Design geschützt werden. Ebenso kann eine Markenregistrierung dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen, die sich aus einem Konzept ergeben, bezüglich des Vertriebes zu schützen. Denn durch die Marke wird in der Öffentlichkeit eine Identifikation zwischen den Produkten oder den angebotenen Dienstleistungen und einem gewissen Qualitätsniveau hergestellt. Man wird in diesem Fall zwar Drittpersonen nicht daran hindern können, das Konzept zu kopieren, aber man kann sie daran hindern, ihre Produkte oder Dienstleistungen unter demselben Namen, d.h. unter derselben Marke, anzubieten.

 

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