Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur und Kunst, also geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. Darunter fallen auch Computerprogramme.
Geschützt sind auch die Darbietungen ausübender Künstler (Musiker, Schauspieler), Tonträger und Tonbildträger sowie Radio- und Fernsehsendungen. Man spricht in diesem Zusammenhang von den
verwandten Schutzrechten.
Im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hängt der Schutz nicht von der Erfüllung irgendwelcher Formalitäten (Anmeldung oder Registrierung) ab. Der Schutz entsteht automatisch
mit der Schaffung des Werks bzw. mit dem Erbringen der Leistung.
Das Urheberrecht (welches dem "Copyright" der angelsächsischen Gesetzgebung entspricht) schützt Geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen
Charakter, d.h. eine gewisse Originalität, haben. Im Besonderen sind geschützt: literarische Werke, musikalische Werke, Werke der bildenden Kunst, audiovisuelle Werke, choreographische Werke,
Pantomimen, wissenschaftliche Werke, usw.
Software (Computerprogramme) gehört ebenfalls zu den durch das Urheberrecht geschützten Werken.
Ausübende Künstler, Hersteller von Ton- und Tonbildträgern sowie Sendeunternehmen (insbesondere TV und Radio) geniessen auch einen gewissen Schutz, genannt verwandte
Schutzrechte, welcher sich auf Darbietungen und Wiedergaben, auf Ton- und Tonbildaufnahmen und auf Sendungen erstreckt.
Das Urheberrecht gewährt dem Rechtsinhaber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf. Dieses Recht erstreckt sich
insbesondere auf Wiedergaben, Übersetzungen, Bearbeitungen, Verbreitungen, Verkauf, Darstellungen und Aufführungen, Ausstrahlungen und Übertragungen seines Werkes.
Der Schutz, der sich aus den verwandten Schutzrechten ergibt, ist vergleichbar mit den Rechten der Urheber, wobei er jedoch etwas eingeschränkt ist.
Der Schutz des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an. Es bedarf also weder irgendwelcher Formalitäten, noch ist
eine Hinterlegung notwendig. Das Institut verfügt in diesem Bereich über kein Register.
Das bedeutet auch, dass kein besonderer Vermerk auf dem Werk selber nötig ist. Die Bezeichnung "Copyright" oder "alle Rechte vorbehalten" oder "©" haben keinen Einfluss auf den Schutz. Eine
solche Bezeichnung ist jedoch ein nützlicher Hinweis für Dritte und kann in gewissen Fällen als eine Art "Warnung" dienen.
Die "ISBN"-Nummer, die auf den meisten Büchern zu finden ist, hat nichts zu tun mit dem Urheberrecht. Es handelt sich einzig und allein um eine internationale Identifikationsnummer der
Ausgabe.
Es besteht auch kein Zusammenhang zwischen einer eventuellen Hinterlegung eines Pflichtexemplars bei einer Bibliothek und dem Schutz, der vom schweizerischen Urheberrechtsgesetz gewährt wird. Die
schweizerische Nationalbibliothek kennt keine Hinterlegung eines Pflichtsexemplars.
In der Schweiz erlischt der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, der Schutz von Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die
verwandten Schutzrechte erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung des Werks durch den ausübenden Künstler, der Herstellung der Ton- oder Tonbildträgern oder der Ausstrahlung der
Sendung.
Grundsätzlich ist jedes Rechtssystem immer national. Das schweizerische Recht schützt demnach Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nur in der Schweiz. Um den
Schutz auf internationaler Ebene zu garantieren, wurden jedoch internationale Abkommen abgeschlossen. Sie sehen insbesondere vor, dass auf Grund des Prinzips der Inländerbehandlung jeder
Schweizer Urheber im Ausland denselben Schutz geniesst wie die Urheber jenes Landes. Um zu wissen, ob man als Schweizer auch in einem bestimmten anderen Land geschützt ist, muss man abklären, ob
dieses Land und die Schweiz demselben Abkommen angehören. Die Mehrheit der industrialisierten Länder haben die wichtigsten Abkommen auf dem Gebiet Urheberrecht (Berner Übereinkunft) und verwandte
Schutzrechte (Rom-Abkommen) unterzeichnet.
Grundsätzlich muss beim Urheber bzw. Rechtsinhaber eine Einwilligung zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes eingeholt werden. Das Urheberrechtsgesetz
kennt nun aber Ausnahmen. So dürfen veröffentlichte Werke im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde, ungefragt genutzt
werden. Für Computerprogramme gilt diese Ausnahme jedoch nicht.
Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet ist ebenfalls nur im privaten Kreis möglich, ansonsten gilt auch hier der oben erwähnte
Grundsatz. Ebenso bedarf es für die Aufschaltung von urheberrechtlich geschützten Werken ins Netz einer Bewilligung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers, es sei denn, der Zugang aufs Netz werde
mittels Verschlüsselung auf den Kreis nahestehender Personen beschränkt.
Neu geschaffen wurde eine Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) von Bund und Kantonen, die Meldungen zu Urheberrechtsverletzungen im Internet entgegennimmt. Mehr
dazu siehe www.cybercrime.admin.ch.
Das Geistige Eigentum kennt den Numerus clausus der Schutztitel. Dies bedeutet, dass das Gesetz restriktiv ist und nur das schützt, was bestimmte Merkmale aufweist (z.B. Originalität, Neuheit). Konzepte (z.B. Lehrmethoden, Verkaufsmethoden, wissenschaftliche oder andere Theorien, usw.) werden als solche nicht geschützt, weil sie nicht unter die Kategorien des Geistigen Eigentums fallen und die Schutzbedingungen nicht erfüllen:
Es kommt also sehr oft vor, dass keine dieser Schutzkategorien auf ein Konzept als solches anwendbar ist. Manchmal reicht es aber aus, wenn man das Problem von einer
anderen Seite her angeht und anders über diese Kategorien nachdenkt. Man wird dann feststellen, dass - auch wenn das Konzept an sich nicht monopolisiert werden kann - es möglich ist, einen Schutz
auf Dinge geltend zu machen, die als Zubehör oder Zusatz zu dem Konzept selber angesehen werden. So sind schriftliche Ausführungen mit denen ein Konzept erklärt wird, durch das Urheberrecht
geschützt; die verwendeten Darstellungen oder Zeichnungen, um das Konzept zu illustrieren, sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt oder sie können allenfalls als Design geschützt werden. Ebenso
kann eine Markenregistrierung dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen, die sich aus einem Konzept ergeben, bezüglich des Vertriebes zu schützen. Denn durch die Marke wird in der
Öffentlichkeit eine Identifikation zwischen den Produkten oder den angebotenen Dienstleistungen und einem gewissen Qualitätsniveau hergestellt. Man wird in diesem Fall zwar Drittpersonen nicht
daran hindern können, das Konzept zu kopieren, aber man kann sie daran hindern, ihre Produkte oder Dienstleistungen unter demselben Namen, d.h. unter derselben Marke, anzubieten.
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